1.
Allen Vereinbarungen und Ange- boten liegen
die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde. Sie gelten
durch Auftragserteilung. Abweichende Bedingungen des
Auftraggebers, die der Auftrag- nehmer nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich,
auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Verbindlichkeit einer schriftlichen Bestätigung.
2.
Für die rechtzeitige Lieferung,
oder Übersendung des Anzeigentextes und einwandfreie
Druckunterlagen, oder der Beilagen, ist ausdrücklich
der Auftaggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete
oder be- schädigte Druckunterlagen fordert der
Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an.
3.
Übersandte Korrekturabzüge
und Ausdrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und
innerhalb von 3 Werktagen an den Auftragnehmer mit Änderungen
oder Druckfreigabe zurückzugeben. Der Auftragnehmer
haftet nicht für die vom Auftraggeber übersehenen
Fehler. Die zusätzlichen Kosten, für wesent-
liche Änderungen des Korrekturabzuges oder Ausdruckes
gegenüber dem Manuskript, werden dem Auftraggeber
in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer berücksichtigt
alle Fehlkorrekturen, die ihm innerhalb der Übersendung
der Korrekturabzüge gesetzten Frist mitgeteilt
werden. Fernmündlich erteilte Korrekturen sind
grundsätz- lich ausgeschlossen.
4.
Alle Ansprüche, die durch die
Gestaltung der Anzeige gegen den Auftragnehmer aus Verletzung
von Musterschutz-, Warenzeichen-, Bild- und Urheberrechten
erhoben werden sollten, fallen ausschließlich
dem Auftraggeber zur Last.
5.
Anzeigen die auf Grund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, werden
als solche vom Auftragnehmer mit dem Wort „Anzeige“
deutlich gemacht.
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6.
Unsere spezifischen Publikationen erfordern
einen hohen umfangrei- chen Arbeitsaufwand. Ein bestimm-
ter Erscheinungstermin kann nicht angegeben werden,
da deren Er- stellung eine von verschiedenen Zeitfaktoren
abhängige Gesamtauf- gabe ist. Der Auftragnehmer
wird selbstverständlich bemüht sein, innerhalb
eines vorgesehenen Zeitrahmens die Lieferung zu be-
werkstelligen. Im Hinblick auf die Rechte aus §
326 BGB ist dem Auftragnehmer ggf. eine ange- messene
Nachfrist zu gewähren.
7.
Abgeschlossene Anzeigenaufträge bleiben
über den gesamten Vorbereitungszeitraum hinweg,
also zeitlich unbegrenzt bis zum Liefertermin, rechtskräftig
gültig. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber
ausdrücklich einverstanden.
8.
Eine nach Bürgerlichem Gesetz-
buch jederzeit mögliche Kündigung dieses Werkvertrages
führt dazu, dass der Auftraggeber die laut §
649 BGB vereinbarte Vergütung dennoch an den Auftragnehmer
zu zahlen hat. Der Auftragnehmer muss sich lediglich
den eventuell ersparten Aufwand anrechnen lassen.
9.
Der Auftragnehmer behält sich vor, das
Anzeigenformat entsprechend der gelieferten Druckunterlagen
zu ändern, wobei eine Differenz in den Abmessungen
des Auftrages festgelegten Formates von ca. 15% entstehen
kann.
10.
Platzierungswünsche (auch wenn
Sie schriftlich festgehalten worden sind) haben für
den Auftragnehmer keine Gültigkeit und sind nicht
Bestandteil des Auftrages. Der Auftragnehmer wird sich
anhand der Möglichkeiten bemühen, entspre-
chende Platzierungswünsche zu berücksichtigen.
11.
Sind etwaige Mängel bei den gelieferten
Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden
dieselben erst beim Druckvorgang
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deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem
Ausdruck keine Ansprüche.
12.
Der Farbdruck erfolgt im Vierfarb-Skalenbereich.
Sonderfarben wie HKS und Pantone sind nicht möglich,
werden aber nachem- pfunden. Etwaige leichte Farbab-
weichungen müssen als wesent- licher Bestandteil
dieses Vertrages vom Auftraggeber akzeptiert werden.
13.
Bei Nichtveröffentlichung der
gewünschten Farbe hat der Auftrag- geber nur Anspruch
auf Rück- zahlung des im Anzeigenvertrag vereinbarten
Farbzuschlages.
14.
Im kaufmännischen Geschäfts-
verkehr haftet der Auftragnehmer nicht für grobe
Fahrlässigkeit von Erfüllungshelfern.
In den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten
die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den
voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden
Auftrag- entgelts beschränkt. Reklamationen müssen
innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Belegexemplares
geltend gemacht werden.
15.
Die Zahlung (Netto-Preis zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer)
sind ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von
5 Tagen nach Rech- nungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 5% über
dem jeweilig gültigen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet.
16.
Für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten
einschließlich Wechsel und Urkundenprozessen ist
der Gerichtsstand und Erfüllungs- ort für
beide Teile der Sitz des Auftragnehmers.
Für
alle nicht erwähnten Geschäfts- bedingungen
gelten HGB und BGB.
MediaZell®
Agentur & Verlag für aktive Kommunikation
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a)
Der Verlag wendet bei Entgegen-
nahme und Prüfung der Anzeigen- texte die geschäftsübliche
Sorgfalt an. Er haftet aber nicht, wenn er von dem
Auftraggeber irregeführt oder getäuscht
wird.
Durch Erteilung eines Anzeigen- auftrages verpflichtet
sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung
einer Gegendar- stellung, die sich auf tatsächliche
Behauptungen der veröffentlichten Anzeigen bezieht,
zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils
gültigen Anzeigentarifs.
b)
Der Auftraggeber trägt allein
die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche
Zulässigkeit der für die Insertion gestellten
Tex- und Bild- unterlagen. Dem Auftraggeber ob- liegt
es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen,
die diesem aus der Ausführung des Auftrages,
auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag
erwachsen.
Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und
Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte
Dritter beein- trächtigt werden. Erscheinen sis-
tierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus
keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
c)
Für nicht oder nicht termingerecht
ausgeführte Anzeigen- oder Beilage- aufträge
wird kein Schadensersatz geleistet. Im Falle höherer
Gewalt oder bei Störung des Arbeits- friedens
besteht kein Anspruch auf Auftragserfüllung oder
Schadens- ersatz.
d)
Für zu gestaltende Anzeigen
wählt der Verlag die Schrift, Satzan- ordnung,
Umbruch und Umrandung entsprechend seinen technischen
Möglichkeiten. Platzierungswün- sche werden
nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt.
Der Verlag kann Anzeigen ohne vorheriger Platzierung
auch passenden Themenbereichen zu ordnen, insoweit
dem Auftraggeber keinerlei offensichtliche Nachteile
entstehen.
Stellt der Werbung treibende Druckunterlagen zur Verfügung,
so sind, wenn ein ungenügender Abdruck auf mangelhafte
Druck- unterlagen zurückzuführen ist, Ansprüche
jeder Art ausge- schlossen.
Bei fehlerhaften Wiederholungs- anzeigen ist jeder
Anspruch ausgeschlossen, wenn der Inserent nicht vor
Drucklegung der nächsten Anzeige auf den Fehler
hinweist.
e)
Fehlende oder fehlerhaft gedruckte
Kontrollangaben ergeben keinen Anspruch für den
Auftraggeber.
f)
Die Werbungsmittler und Werbe- agenturen
sind verpflichtet, sich in
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ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbung- treibenden an die Preisliste
des Verlages zu halten. Eine Provision wird nicht
gewährt, auch wenn der Auftrag unmittelbar vom
Werbungsmittler erteilt wird und Texte bzw. Druckunterlagen
von ihm geliefert werden. Hier hat der Werbemittler
allein mit seinem Auftraggeber bzw. Werbungtrei- benden
sich zu einigen.
Für Anzeigenaufträge die zum er- mäßigten
Ortspreis abgerechnet werden, und für amtliche
Bekannt- machungen, private Gelegenheits- anzeigen,
Familienanzeigen besteht ebenfals kein Anspruch auf
Ver- mittlungsprovision.
g)
Für alle Anzeigen- und Beilagen-
aufträge gelten die allgemeinen und zusätzlichen
Geschäftsbedingungen sowie die z. Zt. gültige
Preisliste (MediaDaten). Abweichungen haben nur Gültigkeit
nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag.
Für Großkunden und Verlagsbeilagen sind
Sondervereinbarungen möglich. Für die Anwendung
eines Konzern- rabattes auf Tochtergesellschaften
ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 75-prozentigen
Kapital- beteiligung erforderlich. Frühestens
mit Eingang dieser Bestätigung – nicht
rückwirkend – wird den Toch- tergesellschaften
der Nachlass lt. der gültigen Preisliste auf
Anzeigen gewährt.
Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich organisierten
Zu- sammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung
findet er z. B. beim Zu- sammenschluss verschiedener
selb- ständiger hoheitlicher Organisa- tionen
oder bei Zusammen- schlüssen, bei denen Körper-
schaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Neue Preise und Geschäfts- bedingungen werden
mit dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam.
h)
Der Werbungtreibende hat insofern Anspruch auf einen
entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Insertion
einen Abschlussauftrag getätigt hat, der aufgrund
der Anzeigenpreisliste zu einem Nach- lass von vornherein
berechtigt. Am Ende des Abschlussjahres wird die abgenommene
Anzeigenmenge er- mittelt, bei Minderabnahme wird
der zu viel gewährte Rabatt nach- belastet. Nachträgliche
Rabattgut- schriften und Gutschriften, die aus Zählabschlüssen
resultieren, werden nur auf Anforderung des Kunden
erstellt.
Gutschriften und Nachbelastungen werden erst ab einem
Betrag in Höhe von 5,00 Euro aufgemacht. Den
Anspruch darauf muss der Werbungtreibende spätestens
vier Wochen nach Ablauf des Abschlussjahres an den
Verlag stellen. Rabattabschlüsse sind möglich.
|
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Zur Erfüllung des Abschlusses zählen alle
Anzeigen, so weit sie nicht anderweitig zusätzlich
konditioniert sind (Schaltung von Kombinationen etc.).
Diese An- zeigen zählen, unabhängig der
Anzahl der belegten Ausgaben, nur einmalig zur Abschluss
erfüllung.
i)
Für die Verwaltung und Weitergabe von Chiffre-Zuschriften
wird keine Gewähr übernommen. Ansprüche
wegen Verlust oder Verzögerung in der Aushändigung
sind ausge- schlossen. Keinerlei Haftung über-
nimmt der Verlag für nicht oder nur teilweise
erfolgte Rückgabe von Bewerbungsunterlagen durch
den Auftraggeber.
j)
Im Rahmen der Geschäftsbe-
ziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe
der EDV bearbeitet und gespeichert. Die Daten werden
zu keinen anderen Zweck als zu den Vertragszwecken
verwendet (gemäß § 26, Absatz 1, und
§ 34, Absatz 1, Bundes- datenschutzgesetz).
k)
Anzeigen, bei denen als Absender
eine Internet-Adresse angegeben ist, sind –
wie auch gewerbliche Anzeigen – so kenntlich
zu machen, dass ein gewerbliches Angebot deutlich
ist. D. h., der Anbieter muss auch seinen Namen und
die Anschrift in den Anzeigen nennen. Weigert sich
der Inserent, Namen und Adresse anzugeben, kann der
Verlag die Insertion ablehnen. Der Anzeigenkunde haftet
in jedem Falle für Inhalt und Form der Anzeige.
l)
Die Orthografie von telefonisch
übermittelten und / oder durch den Verlag selbst
gesetzten Anzeigen- texten richtet sich nach der amtlich
gültigen neuen Schreibweise (Rechtschreibreform).
Ein Anspruch auf Einhaltung der vormals gültigen
Schreibweise besteht nicht.
m)
Grundsätzlich gilt, dass jeder
Anzeigentext und jede Bildunterlage schriftlich eingereicht
werden muss, um Verwechslungen zu vermeiden. Deshalb
nochmals: Der Verlag haftet für falsch verstandene
Übermitlungen in keinster Weise. Der Auftraggeber
hat dafür zu sorgen, dass seine Text- und Bildunterlagen
in jedem Fall unmissverständlich beim Verlag
eingereicht werden.
n)
Anzeigen können nach Wahl des
Verlages ohne Preisauf schlag in weiteren Ausgaben
und Online- diensten veröffentlicht werden.
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Kommunikation
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